Vorschriften

Bewilligung:
Die Installation einer neuen Feuerungsanlage ist bewilligungspflichtig. Dies gilt auch für den Ersatz einer bestehenden Feuerungsanlage. Zu diesem Zweck ist bei der zuständigen Stelle, in der Regel bei der Standortgemeinde, ein Bau- oder Anlagengesuch einzureichen. Die notwendigen Formulare können bei der Gemeinde bezogen werden oder von der Homepage der Gemeinde oder dem Kanton heruntergeladen werden. In der Bewilligung wird festgelegt, welche Vorschriften beim Bau und später beim Betrieb der Anlagen einzuhalten sind.


Brennstoff:
Für handbeschickte Holzfeuerungen ist nur naturbelassenes, stückiges, trockenes Holz, z.B. Scheitholz oder Holzbriketts sowie Reisig und Zapfen zugelassen. Für automatisch beschickte Holzfeuerungen ist naturbelassenes, nicht stückiges Holz zugelassen, z.B. Pellets oder Hackschnitzel.

Für die Herstellung von Holzbriketts und Holzpellets aus naturbelassenem Holz dürfen nur natürliche Gleitmittel verwendet werden, welche keine höheren oder anderen Schadstoffemissionen als naturbelassenes Holz verursachen.

Gesetz: LRV Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 und Ziffer 32 in Verbindung mit LRV Anhang 3 Ziffer 521.

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Anlage:
Handbeschickte Heizkessel, welche die Emissionsgrenzwerte nach Ziffer 522 bei 30 % Nennwärmeleistung nicht einhalten können, müssen mit einem Wärmespeicher ausgerüstet werden, der mindestens die Hälfte der bei Nennwärmeleistung pro Charge abgegebenen Wärmeenergie aufnehmen kann.
Gesetz: LRV Anhang 3 Ziffer 523.

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Belüftung:
Technische Informationen zur ausreichenden Verbrennungsluftversorgung sind in den Brandschutzvorschriften zu finden.


Erfassung und Ableitung von Emissionen:
Feuerungsabgase müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden.
Gesetz: Empfehlung über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach, LRV Art. 6.

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Emission:
Für kleinere Feuerungen (Wärmeleistung bis 70 kW) gilt der Emissionsgrenzwert von 4000 mg/m3 für Kohlenmonoxid in der Regel als eingehalten, wenn die Anlage fachgerecht betrieben und ausschliesslich naturbelassenes Holz verbrannt wird. Steht fest oder ist zu erwarten, dass Rauchemissionen oder Geruchsemmissionen auftreten, kann die Behörde Emissionsmessungen oder weitere Untersuchungen veranlassen.

Gesetz: LRV Anhang 3 Ziffer 522 (Emissionsgrenzwerte), LRV Anhang 3 Ziffer 524 (Messung und Kontrolle).